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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 05.09.2026 · Für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber

Böhm Marketing Solutions, Inhaber Benedikt Böhm, Spitalwaldstraße 10a, 91710 Gunzenhausen, Deutschland. Marktauftritt: böhm systems. Kontakt: kontakt@boehm.systems.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese AGB gelten bei vereinbarter Einbeziehung für unsere Leistungen in den Bereichen KI, Automatisierung, Software, IT-Beratung, Websites und Marketing. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(2) Leistungsumfang, Vergütung, Termine und besondere Projektbedingungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und ergänzenden Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit wir ihnen zustimmen.

(3) Es gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte AGB-Fassung. Eine spätere Veröffentlichung auf unserer Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Angebote können innerhalb der darin genannten Gültigkeitsdauer angenommen werden.

2. Leistungen und Projektumfang

(1) Wir erbringen die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt. Bei Beratung, Workshops und Schulungen schulden wir die vereinbarte Tätigkeit. Ist ein bestimmtes funktionsfähiges Ergebnis vereinbart, etwa eine Website oder ein definierter Automatisierungsablauf, schulden wir dieses Ergebnis. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

(2) Ein bestimmter Umsatz, eine konkrete Zeitersparnis oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Dies beschränkt nicht die vereinbarten Funktionen, Qualitätsmerkmale oder gesetzlichen Mängelrechte.

(3) Anzahl und Umfang angebundener Systeme, Arbeitsabläufe, Datenübernahmen, Vorlagen und gemeinsamer Termine werden im Angebot festgelegt. Laufende Betreuung, Hosting, Überwachung, zusätzliche Schulungen und Erweiterungen sind nur enthalten, wenn vereinbart. Erforderliche Nachbesserungen innerhalb der geschuldeten Leistung sind keine kostenpflichtige Erweiterung.

(4) Wir dürfen geeignete Fachkräfte und Unterauftragnehmer einsetzen und bleiben für die geschuldete Leistung verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen an weitere Auftragsverarbeiter bleiben unberührt.

3. Mitwirkung und Änderungen

(1) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt erforderliche Informationen, Zugänge, Berechtigungen, Inhalte sowie geeignete Testdaten rechtzeitig bereit. Er prüft seine fachlichen Vorgaben und sorgt für die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Daten und Inhalten. Wir weisen auf erkennbare Widersprüche oder Risiken hin, soweit dies zu unseren vertraglichen Pflichten gehört.

(2) Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung, teilen wir dies mit und stimmen die Auswirkungen auf Termine ab. Termine verschieben sich nur im Umfang der tatsächlich verursachten Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zusätzliche Vergütung bedarf einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

(3) Änderungen werden vor Umsetzung hinsichtlich Umfang, Aufwand, Preis und Termin abgestimmt und in Textform festgehalten. Eine kostenpflichtige Prüfung eines Änderungswunsches erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Bis zur Einigung bleibt der bisherige Leistungsumfang maßgeblich, soweit dessen Fortsetzung sinnvoll und zumutbar ist.

4. KI-Nutzung, Freigaben und Kontrolle

(1) KI-Ergebnisse können trotz sorgfältiger Einrichtung falsch, unvollständig oder ungeeignet sein. Der Auftraggeber organisiert eine dem Einsatzzweck angemessene menschliche Kontrolle. Geschäftlich oder rechtlich relevante Ergebnisse sind vor ihrer Verwendung fachlich zu prüfen, soweit nicht für konkret abgegrenzte Fälle ein geeigneter automatischer Ablauf mit Kontroll- und Eskalationsregeln vereinbart wurde.

(2) Nachrichtenversand, verbindliche Erklärungen, Bestellungen, Zahlungen, Datenänderungen oder Löschungen werden nur im ausdrücklich freigegebenen Umfang automatisiert. Vor Aktivierung werden Befugnisse, Empfänger bzw. Fallgruppen, Grenzen und erforderliche Freigaben in Textform festgelegt. Aus der bloßen Bereitstellung eines Zugangs folgt keine Freigabe sämtlicher technisch möglicher Aktionen.

(3) Wir setzen die vereinbarten technischen Kontrollen um und erläutern die Bedienung sowie erkennbare Grenzen der Lösung. Der Auftraggeber verantwortet anschließend die betriebliche Organisation, den Einsatz durch seine Mitarbeiter und die fachliche Prüfung der Ergebnisse. Laufende technische Überwachung durch uns setzt eine gesonderte Beauftragung voraus; bestehende Mängelrechte bleiben unberührt.

(4) Für Schäden im Zusammenhang mit KI-Ergebnissen, Kundenfreigaben oder Änderungen an der Lösung gilt Ziffer 12. Eine Freigabe entbindet uns nicht von der Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen.

5. Rechtliche und regulatorische Verantwortung

(1) Unsere Leistungen umfassen die vereinbarte technische Umsetzung. Rechts-, Steuer-, Datenschutz- und Compliance-Beratung, die regulatorische Risikoklassifizierung und eine rechtliche Zertifizierung der Lösung sind nicht enthalten. Gesondert vereinbarte technische Unterstützung bei Compliance-Maßnahmen ersetzt keine fachkundige rechtliche Prüfung.

(2) Der Auftraggeber legt den betrieblichen Einsatzzweck fest und verantwortet die auf ihn anwendbaren Anforderungen, insbesondere nach der EU-KI-Verordnung und der DSGVO sowie arbeits-, urheber- und branchenspezifischen Vorschriften. Hierzu gehören, soweit erforderlich, die rechtliche Einordnung seines Einsatzes, zulässige Datenverarbeitung, Hinweise und Kennzeichnungen, menschliche Aufsicht, Dokumentation, Qualifizierung seiner Mitarbeiter und die Überwachung des betrieblichen Einsatzes. Er holt erforderliche fachkundige Beratung selbst ein.

(3) Eine technische Einführung behandelt Nutzung, Grenzen und Freigaben der eingerichteten Lösung. Sie ist kein vollständiges unternehmensweites KI-Kompetenz-, Datenschutz- oder Compliance-Konzept.

(4) Besonders regulierte Einsatzzwecke, insbesondere mögliche Hochrisiko-KI-Anwendungen oder automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung für Personen, sind vor Beauftragung mitzuteilen und bedürfen einer gesonderten Leistungsvereinbarung. Gesetzlich verbotene Anwendungen werden nicht umgesetzt.

(5) Gesetzliche Rollen und Pflichten richten sich nach der tatsächlichen Gestaltung und Nutzung. Eigene zwingende Pflichten jeder Partei, insbesondere als Anbieter, Betreiber, Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, bleiben unberührt und werden durch diese AGB nicht auf die andere Partei übertragen.

6. Datenschutz, Vertraulichkeit und Zugänge

(1) Jede Partei beachtet die für sie geltenden Datenschutzpflichten. Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, Schutzmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie Rückgabe und Löschung. Diese AGB ersetzen diese Vereinbarung nicht.

(2) Anbieter, Datenflüsse und wesentliche Berechtigungen der Lösung werden vor produktiver Nutzung abgestimmt. Personenbezogene oder vertrauliche Daten dürfen nur im vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang in externe Dienste übertragen werden. Erforderliche Regelungen für Drittlandübermittlungen sind vor der betreffenden Verarbeitung zu treffen.

(3) Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Sie machen sie nur Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Dies gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannte oder unabhängig erlangte Informationen sowie gesetzlich erforderliche Offenlegungen.

(4) Zugänge werden auf das erforderliche Maß begrenzt und nach Wegfall des Zwecks entzogen. Der Auftraggeber organisiert Datensicherungen und Zugriffsverwaltung in seinem Betrieb, soweit diese Aufgaben nicht uns übertragen wurden. Unsere eigenen vertraglichen und gesetzlichen Schutzpflichten bleiben bestehen.

7. Externe Dienste und laufender Betrieb

(1) Konten, Lizenzen und Nutzungsverträge externer Anbieter werden grundsätzlich vom Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt. Abweichende Beschaffung oder Weiterberechnung wird gesondert vereinbart. Notwendige Dienste und absehbare laufende Kosten benennen wir vor ihrer Beauftragung.

(2) Externe Anbieter können Funktionen, Preise und Schnittstellen ändern oder Dienste einstellen. Wir übernehmen keine verschuldensunabhängige Garantie für deren unveränderte Verfügbarkeit. Unsere eigenen Auswahl-, Einrichtungs-, Integrations- und Hinweispflichten sowie ausdrücklich vereinbarte Verfügbarkeitszusagen bleiben unberührt. Die Haftung richtet sich nach Ziffer 12.

(3) Spätere Anpassungen an geänderte Drittdienste und laufender Support sind gesonderte Leistungen, soweit sie nicht zum vereinbarten Leistungsumfang oder zur geschuldeten Mängelbeseitigung gehören. Bei Betriebs- oder Hostingverträgen werden Leistungsumfang, Supportzeiten, Sicherungen und gegebenenfalls Verfügbarkeitsziele gesondert festgelegt.

8. Übergabe, Abnahme und Mängel

(1) Bei vereinbarten Werkleistungen stellen wir das Ergebnis zur Prüfung und Abnahme bereit. Maßgeblich sind die vereinbarten Funktionen und Abnahmekriterien. Der Auftraggeber prüft innerhalb einer angemessenen Frist und teilt festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar mit. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 640 BGB.

(2) Die erforderlichen, vereinbarten Unterlagen und Zugänge werden im Rahmen der Übergabe bereitgestellt. Eine vereinbarte Anzahl von Workshops oder Anpassungsrunden begrenzt nicht die Pflicht zur Herstellung des vereinbarten Ergebnisses oder zur erforderlichen Nachbesserung.

(3) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 12. Eine Änderung durch den Auftraggeber oder Dritte schließt Mängelrechte nur aus, soweit sie für den betreffenden Mangel ursächlich ist.

9. Vergütung und Zahlung

(1) Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Pauschalen decken den vereinbarten Umfang ab. Bei Abrechnung nach Zeit gilt der vereinbarte Stundensatz; abrechenbare Tätigkeiten werden nachvollziehbar dokumentiert. Reise- und sonstige Auslagen werden nur bei entsprechender Vereinbarung berechnet.

(2) Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, werden einmalige Dienstleistungen nach Erbringung, Werkleistungen nach Abnahme und laufende Leistungen monatlich nachträglich abgerechnet. Vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Leistungsverweigerungsrechte richten sich nach dem Gesetz. Eine Preisanpassung für bestehende Verträge erfordert eine gesonderte Vereinbarung; die Veröffentlichung neuer Preise genügt nicht.

(4) Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ebenso bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis möglich. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

10. Laufzeit und Beendigung

(1) Einmalige Projektleistungen begründen kein laufendes Abonnement und keine automatische Vertragsverlängerung. Für laufende Leistungen gelten die im Angebot vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist. Fehlt eine besondere Regelung, sind laufende Verträge unbefristet und von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

(2) Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund und bei Werkverträgen, bleiben unberührt. Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Die Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Regelungen.

(3) Bei Vertragsende werden Kundendaten, Zugänge und vereinbarte Arbeitsergebnisse nach den vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben übergeben bzw. zurückgegeben. Zusätzliche Migrations- oder Übergangsunterstützung wird gesondert vereinbart, soweit sie nicht bereits geschuldet ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

11. Nutzungsrechte und Referenzen

(1) Mit vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung erhält der Auftraggeber an den dafür erstellten und übergebenen Arbeitsergebnissen die einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Dies umfasst die Bearbeitung und Wartung für diesen Zweck durch eigene Mitarbeiter und beauftragte Dienstleister. Ein ausschließlicher Rechtserwerb oder eine darüber hinausgehende Weitervermarktung bedarf einer Vereinbarung.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist die für Prüfung und Abnahme erforderliche Nutzung erlaubt. Rechte an eingebrachten Kundendaten und Kundenmaterialien bleiben beim jeweiligen Berechtigten. Bei Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen; relevante Nutzungsbeschränkungen werden vor ihrem Einsatz mitgeteilt.

(3) Allgemeines Know-how und nicht kundenspezifische Bausteine dürfen wir weiterverwenden, ohne vertrauliche Informationen oder geschützte Inhalte des Auftraggebers offenzulegen. Ein ausschließlicher Schutz von KI-Ausgaben oder deren Schutzfähigkeit wird nicht zugesichert; eigene vertragliche Prüfpflichten bleiben bestehen.

(4) Name, Logo oder Projektbeschreibung des Auftraggebers verwenden wir als öffentliche Referenz nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Zustimmung. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

12. Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Weitere zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Ob und in welchem Umfang fehlerhafte KI-Ergebnisse, Ausfälle externer Dienste, unzutreffende Kundenvorgaben, fehlende Kontrollen oder nachträgliche Änderungen zu einer Haftung führen, richtet sich nach der Verantwortlichkeit der Parteien und den vorstehenden Regeln. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Es besteht kein pauschaler Haftungsausschluss allein wegen des Einsatzes von KI oder Drittdiensten.

(4) Diese Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sie verkürzen keine gesetzlichen Verjährungsfristen und beschränken keine zwingenden Ansprüche betroffener Dritter.

13. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs

Keine Partei ist für eine Verzögerung verantwortlich, soweit sie auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden, auch bei gebotener Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über erkennbare Auswirkungen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Vertragliche Schutz- und Vorsorgepflichten bleiben bestehen. Leistungsfristen verlängern sich nur im tatsächlich verursachten Umfang. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Verzug oder unzumutbar langer Behinderung bleiben unberührt.

14. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen sollen zur Dokumentation in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unabhängig von ihrer Form bestehen.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Sitz, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Bei unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.